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gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf Verunreinigungen in der Atemluft zurückzuführen seien - wahrscheinlich im häuslichen Bereich. Dadurch seien ihr als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigende Umzugskosten entstanden.
Diese Umzugskosten hat der BFH nicht anerkannt. Die Steuerzahlerin hat selbst angeführt, welche Schwierigkeiten die Feststellung der Ursachen für die Krankheit mit sich bringt. Gerade deshalb verlangten die Richter aber einen qualifizierten Nachweis, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile zu Lasten der Allgemeinheit zu verhindern. Die Bedenken der Betroffenen, ein Amtsarzt sei nicht einschlägig spezialisiert, teilen die Richter nicht: Der eingeschaltete Amtsarzt könne sich ggf. durch Nachfrage bei anderen Stellen ein eigenes medizinisches Urteil bilden.
Hinweis: Für privat veranlasste Umzugskosten kann ab 2006 aber immerhin die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 % der Kosten, höchstens 600 EUR in Anspruch genommen werden. Nachweisen muss man diese Kosten anhand einer Rechnung des Umzugsunternehmens und durch einen Beleg des Kreditinstituts - Barzahlungen erkennen die Finanzämter nicht an!
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