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Umzugskosten und Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und nicht durch die Lebensführung veranlasst sind. Doch nicht jeder Arbeitsplatzwechsel führt automatisch zum begehrten Werbungskostenabzug
Ein Ehepaar hatte bisher am selben Ort gearbeitet und verlegte dann seinen Wohnsitz: Am Heimatort der Ehefrau hatten beide ein Eigenheim gebaut. Die Ehefrau hatte infolge der Verlegung ihres Wohnsitzes am neuen Wohnort eine Arbeitsstelle angenommen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sie die Umzugskosten nicht als Werbungskosten abziehen kann. In einem solchen Fall ist nämlich nicht der Arbeitsplatzwechsel der Ehefrau der Anlass für den Umzug, sondern
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