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Der BFH geht davon aus, dass die Schuldzinsen grundsätzlich nicht durch den Beruf des Arbeitnehmers, sondern durch die angestrebte Gesellschafterstellung veranlasst sind. Sie sind deshalb - wenn der Arbeitnehmer die Absicht hat, einen Überschuss zu erzielen - im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Das gilt sogar, wenn sich der Arbeitnehmer an der Kapitalgesellschaft auch deshalb beteiligt, weil er durch die Zuführung von Kapital den Fortbestand der Gesellschaft und damit gleichzeitig seinen Arbeitsplatz erhalten will.
Diese Zuordnung hatte für den Arbeitnehmer die nachteilige Konsequenz, dass seine Werbungskosten sich steuerlich nicht auswirkten: Der Sparer-Freibetrag kann nicht zu negativen Einkünften, sondern nur zu Kapitaleinkünften von 0,- EUR führen.
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