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Der durch einen Pkw-Motorschaden eingetretene Vermögensverlust kann nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Ein Pkw gehört unabhängig davon, ob und in welchem Umfang er für Fahrten im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit genutzt wird, laut Bundesfinanzhof nicht zum lebensnotwendigen Bedarf.
Hinweis: Bisher hat der Fiskus aber Unfallschäden, die bei einem Verkehrsunfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind, neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zum Abzug zugelassen. Für andere Schäden - wie z.B. Motorschäden - galt das aber leider nicht. Ab 2007 sind durch eine Gesetzesänderung auch Unfallschäden mit der Entfernungspauschale abgegolten.
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