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Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören auch die Kosten für beruflich veranlasste Bildungsmaßnahmen. Diese Voraussetzung ist allerdings beim Besuch allgemein bildender Schulen (im Streitfall Nachholung des Abiturs nach abgeschlossener Berufsausbildung) nicht erfüllt. Das hat der Bundesfinanzhof mit der Begründung entschieden, dass hier die erforderliche Berufsbezogenheit der Ausbildung fehlt. Erst bei Aufwendungen für die Verschaffung von Berufswissen ist der Werbungskostenbegriff erfüllt.
Der Gesetzgeber geht sogar noch einen Schritt weiter: Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung und für ein Erststudium gehören zu den nicht abziehbaren Ausgaben, wenn sie nicht im Rahmen eines (Ausbildungs-)Arbeitsverhältnisses entstehen. Kleiner Trost: Die Kosten für die eigene Berufsausbildung - einschließlich der Kosten für den Besuch allgemein bildender Schulen - sowie für ein Erststudium sind immerhin bis zu 4.000 EUR jährlich als Sonderausgaben abziehbar.
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