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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass diese Freibeträge nur gewährt werden, wenn die Versorgungsbezüge auf Einnahmen aus einer früheren nichtselbständigen Arbeit beruhen. Voraussetzung ist also, dass die früheren Dienstleistungen in einem Arbeitsverhältnis erbracht worden sind und der Arbeitnehmer aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist.
Erhält jemand Versorgungsbezüge, der früher freiberuflich für ein Unternehmen tätig war, wird die Versorgungsrente dagegen mit ihrem vollen Betrag als sonstige Einkünfte besteuert. Auf den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag hat der Freiberufler keinen Anspruch.
Im Streitfall war ein Rechtsanwalt über viele Jahre freiberuflich für ein Unternehmen tätig gewesen. Aufgrund dieser Tätigkeit zahlte ihm das Unternehmen mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Versorgungsrente von monatlich 1.250 EUR. Diese Rente war nach Auffassung des BFH in vollem Umfang steuerpflichtig.
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