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Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke können Sie in bestimmtem Umfang als Sonderausgaben abziehen. Grundsätzlich sind Spenden und Mitgliedsbeiträge abziehbar. Letztere sind aber vom Abzug ausgeschlossen, wenn die gemeinnützige Einrichtung die vereinsmäßige Freizeitgestaltung oder Leistungen gegenüber ihren Mitgliedern fördert.
Die Mitgliedsbeiträge sind auch nicht abziehbar, wenn eine gemeinnützige Einrichtung ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile gewährt, durch die zwar die kulturelle Betätigung gefördert wird, die aber in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen. Geldwerte Vorteile in diesem Sinne sind z.B. die Beschaffung verbilligter oder unentgeltlicher Eintrittskarten für Mitglieder zu Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Diese Grundsätze hat das Bundesfinanzministerium bis auf weiteres ausgesetzt. Die Gewährung solcher Vorteile schließt also zurzeit den Abzug der Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben nicht aus.
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