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Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn der Steuerzahler den Betrieb aufgegeben hat und seine bisherige betriebliche Tätigkeit einstellt. Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit in das Privatvermögen überführt oder an verschiedene Erwerber verkauft oder teilweise in das Privatvermögen überführt und teilweise verkauft werden. Doch wie sieht die Sache aus, wenn sich die Aufgabe eines Unternehmens über einen längeren Zeitraum hinzieht?
Das Finanzgericht Niedersachsen geht auch dann noch von einer begünstigten Betriebsaufgabe aus, wenn der Betrieb über einen Zeitraum von 15 Monaten abgewickelt wird. Dabei beginnt der Abwicklungszeitraum mit der ersten vom Aufgabeentschluss getragenen Handlung, die auf die Auflösung des Betriebs gerichtet ist, und endet mit dem Verkauf oder der Entnahme der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage. Dem Finanzamt hat die Betriebsaufgabe im Streitfall zu lange gedauert, daher hat es gegen das Urteil Revision eingelegt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof (BFH) klären, welcher Zeitraum für eine begünstigte Betriebsaufgabe angemessen ist.
Hinweis: Ein Abwicklungszeitraum von 36 Monaten kann laut BFH aber unter keinen Umständen mehr als "kurzer" Betriebsaufgabezeitraum anerkannt werden. Eine begünstigte Betriebsaufgabe liegt in solch einem Fall daher nicht vor.
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