Die fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen einer Autobahn mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandsunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen ist unzulässig.
So entschied aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Autofahrers. Ihm war vorgeworfen worden, auf der Autobahn A1 den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Das Messergebnis beruhte auf einer Dauervideoüberwachung. Gegen den Bußgeldbescheid hatte der Autofahrer Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht sprach ihn daraufhin frei. Es berief sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine gesetzliche Grundlage für diese Art der Messung fehle. Das Messergebnis sei daher rechtswidrig erlangt worden und deshalb auch nicht als Beweismittel verwertbar. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg. Die OLG-Richter verwiesen darauf, dass eine solche Dauervideoüberwachung einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle. Daraus gewonnene Messdaten könnten nicht als Beweismittel dienen. Der Autofahrer sei daher freizusprechen (OLG Oldenburg, Ss Bs 186/09).
- Kostenerstattung: Keine Erstattung von Detektivkosten bei unzulässigen Ermittlungsmethoden
- Geschwindigkeitsmessung: Verwertbarkeit der Messung durch „Private“
- Geschwindigkeitsüberschreitung: Standardisiertes Messverfahren ist bei falscher Anwendung unverwertbar
- Sachverständigengutachten: Vergütung kann bei Unbrauchbarkeit gekürzt werden
- Geschwindigkeitsüberschreitung: Erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen