Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren.
Diese Grundsätze stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zwischen Bauherrn und Bauunternehmer auf. Die Richter machten deutlich, dass die vertragliche Bezugnahme auf eine „Schalldämmung nach DIN 4109“ nicht die Annahme zulasse, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart. Diese Werte seien nämlich üblicherweise keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen. Sie genüge den üblichen Qualitäts- und Komfortstandards nicht, da sie lediglich Eckwerte für unzumutbare Belästigungen für Menschen in Aufenthaltsräumen betreffe. Der Bauherr könne also nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspreche (BGH, VII ZR 54/07).
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