Die Sorgfaltsanforderung nach der Straßenverkehrsordnung erfasst auch Situationen beim Ein- und Aussteigen.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall hin, in dem sich der Insasse eines Kraftfahrzeugs im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug gebeugt hatte. Komme es dabei zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem in zu geringem Abstand vorbeifahrenden Lkw, könne eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein. Die Richter machten deutlich, dass dabei unerheblich sei, ob der Fahrer etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen helfen wolle.
Ähnlich entschied das Kammergericht (KG) in Berlin. Komme es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür eines Pkw, der im Haltestellenbereich eines Linienbusses steht, zu einer seitlichen Kollision mit einem anfahrenden Bus, so spreche der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten. Die Richter hielten im konkreten Fall eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten des Pkw-Halters für angemessen. Er habe grob verkehrswidrig gehandelt, wenn er trotz herannahendem Bus nach dem Aussteigen nach links nicht die Fahrertür vollständig schließe und sich von der Fahrbahn entferne oder sich wenigstens vor oder hinter seinen Pkw begebe. Ein Mitfahrer müsse zudem mit dem Aussteigen so lange warten, bis sich links kein Verkehr nähert, der dadurch gefährdet werden könnte (BGH, VI ZR 316/08; KG, 12 U 175/08).
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