Beruht die Feststellung der Dauer der Rotlichtphase auf Angaben zufällig anwesender Zeugen, muss die Fehleranfälligkeit solcher Schätzungen bei der Beweiswürdigung im Urteil eingehend anhand objektiver Anknüpfungstatsachen erörtert werden, um bloß gefühlsmäßige “freie” Schätzungen auszuschließen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter machten deutlich, dass an die Ermittlung der sog. Rotlichtzeit von der Rechtsprechung besondere Anforderungen gestellt würden. Das gelte vor allem im Hinblick auf das drohende Fahrverbot bei einer Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde. Besondere Sorgfalt müsse daher greifen, wenn nur die Angaben zufälliger Zeugen zur Verfügung stünden. Es sei darauf zu achten, dass es sich insoweit nicht bloß um reine Schätzungen der Rotlichtzeit handeln dürfe. Entscheidend seien konkrete Tatsachen, wie z.B. Geschwindigkeit und Entfernungen, aus denen auf die Richtigkeit der Schätzung geschlossen werden könne. Im Zweifel sei zugunsten des Betroffenen zu entscheiden (OLG Hamm, 2 Ss OWi 550/09).
- Ampelüberwachung: Feststellung der Rotlichtzeit beim „qualifizierten Rotlichtverstoß“
- Fahrverbot: Nicht in jedem Fall kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden
- Straßenverkehrsrecht: Begriff der Öffentlichkeit
- Einstweilige Verfügung: Nicht dringliche Abbruchverfügung darf nicht sofort vollziehbar sein
- Vorsicht bei Fragebögen anlässlich einer Betriebsprüfung