Nach § 24 Nr. 1a EStG sind Entschädigungen begünstigt, die entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzen. Die Vorschrift setzt einen Einnahmenersatz voraus. Nur dann unterliegen sie als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG einem ermäßigten Steuersatz. Diese Voraussetzung ist aber nach Auffassung des BFH nicht erfüllt, wenn die Abfindung Ausgaben ausgleichen soll. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter die erhaltene Vorsteuer aus den Baukosten als Einnahme versteuert. Nachdem der langfristige Mietvertrag vor Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraums vorzeitig aufgehoben wurde, erhielt er vom Mieter dafür eine einmalige Zahlung, die die aus der Auflösung des Mietverhältnisses sich ergebenden finanziellen Nachteile - wie etwa die Umsatzsteuerrückzahlung und die Risiken der Anschlussvermietung - ausgleichen sollte. Diese Entschädigung ist auch insoweit nicht steuerbegünstigt, als sie die nach § 15a UStG ans FA zurückzuzahlende Vorsteuer betrifft. Es handelt sich um eine laufende Einnahme. weiter lesen »
Verzugs- und Prozesszinsen sind Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, vorrangig vor den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG. Nach Ansicht des BFH gehören alle Vermögensmehrungen zu § 20 EStG, die bei wirtschaftlicher Betrachtung und unabhängig vom Rechtsgrund Entgelt für eine Kapitalnutzung sind, auch bei vom Schuldner erzwungener Kapitalüberlassung. Verzugszinsen sind daher kein Schadenersatz, sondern Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des zustehenden Kapitals. weiter lesen »
Bei vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen sind die Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind und eine schädliche Darlehenspolice vorliegt. Der BFH hat dies in drei Urteilen festgestellt. weiter lesen »
Übernimmt eine Spedition die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenk- und Ruhezeiten festgesetzten Bußgelder, handelt es sich hierbei nach dem Urteil des FG Köln um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Vorteile haben nur dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, was der BFH bei der Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots durch einen Angestellten eines Paketzustellungsdienstes so gesehen hatte. Doch bei der Überschreitung von Lenk- und Ruhezeiten liegt nicht lediglich ein relativ geringfügiger Verstoß gegen die Rechtsordnung, sondern eine erheblicher Missachtung der Straßenverkehrsordnung vor. Dieser hat - anders als ein Parkverstoß - erheblichen Einfluss auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Das FG weicht nicht vom BFH ab, da der ausdrücklich offengelassen hat, ob bei schwerwiegenden Verstößen anders zu entscheiden ist. weiter lesen »
Auch bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist grundsätzlich eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Zwar spricht bei einer Kanzlei oder Praxis der erste Anschein dafür, dass der Freiberufler diese in der Absicht betreibt, Gewinne zu erzielen. Die Betätigung ist regelmäßig nicht dazu geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen. Dieser Grundsatz ist laut FG Münster aber nicht so zu verstehen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht automatisch unterstellt werden kann. Vielmehr entfällt sie, wenn die Möglichkeit besteht, dass persönliche Beweggründe des Freiberuflers für die Fortführung des verlustbringenden Betriebs bestimmend waren. Als Indizien hierfür kommen im Wesentlichen zwei Faktoren in Betracht: weiter lesen »
Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein noch ungeteiltes Mietwohngrundstück, wandelt es anschließend in Eigentumswohnungen um und veräußert die Wohnungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb und der Aufteilung, dann beginnt die gewerbliche Tätigkeit nicht zwingend erst mit der Teilung des Grundstücks, sondern in der Regel mit der ersten Vorbereitungshandlung. Nach Auffassung des BFH steht daher der Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bereits ab dem Erwerb nichts entgegen, auch wenn durch einen einzelnen Kauf die Drei-Objekt-Grenze nicht erreicht wird. Dem Kauf kommt nur Indizwirkung zu, weil ein gewerblicher Grundstückshandel auch dann schon zu bejahen sein kann, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden, aber aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit wieder abzustoßen und zu verkaufen. weiter lesen »
Die vom BVerfG angeordnete volle Abziehbarkeit der Krankenkassenbeiträge ab 2010 muss nach Ansicht des BFH nicht auf die Arbeitslosenversicherung übertragen werden. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch, diese Beiträge in voller Höhe oder durch den negativen Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. In seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der ehemaligen Regeln zum Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungen hat das BVerfG streng auf das sozialhilferechtliche Leistungsniveau als Existenzminimum abgestellt und unter dem Aspekt der Zwangsläufigkeit den Abzug weiterer Aufwendungen ausdrücklich verneint. Die Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleistet danach lediglich den Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau. Der Leistungskatalog der Sozialhilfe enthält keine Verpflichtung zur Übernahme von Beiträgen an die Bundesagentur für Arbeit. weiter lesen »
Kinderbetreuungskosten können auch dann wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit verausgabt werden. Damit widerspricht das FG Düsseldorf der Verwaltungsauffassung zu der noch bis Ende 2011 geltenden Rechtslage, die nur eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu vier Monaten als unschädlich ansieht. Die §§ 9 Abs. 5, 9 c Abs. 1 EStG a.F. setzen voraus, dass Aufwendungen wegen einer Erwerbstätigkeit anfallen und der Betreuungsaufwand trotz privater Mitveranlassung dem Bereich der Einkünfteermittlung zuzuordnen ist. weiter lesen »
Vermietet ein Angestellter seinem Arbeitgeber einen Raum in der eigenen Wohnung, in dem er diesen als Homeoffice nutzt, werden hierdurch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die auf den Raum entfallenden Aufwendungen können bei dieser Einkunftsart als Werbungskosten abgezogen werden. Das hat den Vorteil, dass die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gilt. Zwar können in diesem Zusammenhang auch die Kosten der mitbenutzten Gemeinschaftsflächen geltend gemacht werden. Das gilt nach Auffassung des BFH aber nicht, wenn diese nicht mitvermietet werden. Daher musste auch nicht geklärt werden, mit welchem Aufteilungsmaßstab die mitbenutzten Gemeinschaftsflächen Berücksichtigung finden. weiter lesen »
Eine Berufsausbildung erfordert - entgegen der Verwaltungsauffassung - keinen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang. Vielmehr ist bereits ausreichend, dass sie berufsbezogen erfolgt und eine Grundbedingung für die geplante Berufsausübung darstellt. Daher kann eine Flugbegleiterin nach dem Urteil vom FG Köln ihre Aufwendungen für die Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen, auch wenn sie außer der betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft zuvor keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hatte. weiter lesen »
Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung durch den Arbeitnehmer einer Gesellschaft führen auch dann zu nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn eine Gesellschafterstellung vereinbart ist. In einem solchen Fall kann nach dem Urteil des BFH die Tilgung geltend gemacht werden, wenn bereits die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung beruflich veranlasst war. weiter lesen »
Der BFH hat in zwei Urteilen konkretisiert, wann die Entfernungspauschale auch für einen längeren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich wird nur die kürzeste Entfernung akzeptiert. Die Ausnahme gilt dann, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Dabei ist eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls wie etwa Streckenführung, Ampelschaltung und Ähnliches in die Beurteilung einzubeziehen. Hiernach kann eine Strecke auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn bei Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. weiter lesen »
Liegt den Einkünften keine aktive Tätigkeit zugrunde, sind diese nicht in die Bestimmung des Mittelpunkts der beruflichen Betätigung einzubeziehen. Die Begrenzung beim häuslichen Arbeitszimmer kommt nicht in Betracht. Das gilt nach einem Urteil des FG Niedersachsen insbesondere für Alters-einkünfte wie Pensionen oder Renten. Grundsätzlich gefördert wird nur, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den qualitativen Schwerpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung kommt es dabei auf die Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten an. Dies ist auf alle Berufsgruppen anzuwenden. weiter lesen »
Den Investitionsabzugsbetrag gibt es - neben anderen Voraussetzungen - nur dann, wenn das Wirtschaftsgut in einer Betriebsstätte fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Dies ist der Fall, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Wird ein Wirtschaftsgut in mehreren Betrieben genutzt, ist eine außerbetriebliche Nutzung zu bejahen, wenn die Nutzung in einem “anderen Betrieb” des Steuerpflichtigen erfolgt. In diesem Fall ist der Abzugsbetrag zu versagen. Es kommt somit auf den jeweiligen abzugrenzenden Betrieb an, in dem allein die betriebliche Nutzung im Unternehmen maßgeblich ist. Bei mehreren Betrieben ist eine außerbetriebliche Nutzung gegeben, auch wenn sie in einer anderen Firma des Steuerpflichtigen erfolgt. weiter lesen »
Erwerbsnebenkosten sind bei einem unentgeltlichen Anschaffungsvorgang zwar nicht sofort in vollem Umfang, wohl aber verteilt über mehrere Jahre im Wege der Abschreibung steuerlich abzugsfähig. Nach einem Urteil des FG Münster handelt es sich bei den Aufwendungen dem Grunde nach um Werbungskosten, wenn sie zur Erzielung von Einkünften getätigt werden. Das gebietet der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Ein Abzugsverbot verstößt gegen das objektive Nettoprinzip. weiter lesen »
Ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, hat seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen zu aktivieren, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung. weiter lesen »
Als Rechnungsabgrenzungsposten sind Einnahmen vor dem Abschlussstichtag zu passivieren, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit danach darstellen. Das FG Köln hat die Bildung und Auflösung zu einem Fall entschieden, in dem das Honorar für die Vermittlung von Leasing-, Miet- und Mietkaufverträgen sofort in voller Höhe mit Abschluss bezahlt wurde, dieses aber noch alle zu erbringenden Beratungsleistungen während der Grundmietzeit der einzelnen Verträge abdeckte. Bei vorzeitiger Einstellung musste das gezahlte Honorar zeitanteilig erstattet werden. weiter lesen »
Bewirtung von Kunden und Lieferanten oder der Galaempfang zum Betriebsjubiläum unterliegen auch bei einem Unternehmen wie einem Hotel mit Restaurants und Veranstaltungsräumen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Daraus folgt, dass Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht mindern dürfen, soweit sie 80 % (im Streitjahr waren es noch 70 %) der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Die Abzugsbeschränkung findet nach Satz 2 des § 4 Abs. 5 EStG 1997 allerdings keine Anwendung, soweit Anlässe betroffen sind, die unmittelbar Gegenstand der bewirtenden Tätigkeit zu Erwerbszwecken sind. Danach sind Bewirtungskosten also in voller Höhe Betriebsausgaben, wenn das Motiv hierfür die mit Gewinnabsicht ausgeübte Betätigung ist. weiter lesen »
Leistet der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit pauschale Zuschläge an den Arbeitnehmer, sind diese Zuschläge nach § 3b EStG begünstigt. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Zuschläge übereinstimmend als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos geleistet werden. Hierauf kann im Einzelfall nur verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen sind und die pauschal geleisteten Zuschläge so bemessen sind, dass sie unter Einbezug von Urlaub und Fehlzeiten aufs Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen. Dies hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. weiter lesen »
Die nichtunternehmerische Nutzung von Telefon- und Faxanlagen unterliegt als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer. Lässt sich der Umfang der Privatgespräche nicht anhand von Aufzeichnungen ermitteln, kann das FA dies schätzen. In einem vom FG München rechtskräftig entschiedenen Fall waren dies 40 % der Gesamtkosten. Dabei hatte der Betriebsprüfer erhebliche Gebühren für Auslandsgespräche ermittelt. Da ausländische Geschäftskontakte fehlten, aber die Ehefrau mit den Kindern jenseits der Grenze lebte, ist ein relativ hoher Privatanteil im Schätzungswege zulässig. Die hierfür gewählte Methode bestimmt durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen die Besteuerungsgrundlagen so konkret, dass sie der Wirklichkeit nahe kommen, wobei die persönliche Bindung des Unternehmers an seine im Ausland lebende Familie nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu einer deutlichen Minderung der abzugsfähigen Kosten führen darf. Der Steuerpflichtige hat dabei Unschärfen bei einer Schätzung zu seinen Ungunsten hinzunehmen. weiter lesen »
Laut BFH stellt die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen keine Geschäftsveräußerung dar. Hierzu nimmt das BMF ausführlich Stellung und ändert Abschn. 1.5 Abs. 6 UStAE für alle offenen Fälle. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht werden. Der Erwerber tritt dann an die Stelle des Veräußerers, die unternehmerische Tätigkeit des Erwerbers kann auch erst mit dem Kauf beginnen. Entscheidend ist, dass die übertragenen Vermögensgegenstände als Ganzes ausreichen, um die Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zu ermöglichen und dies auch tatsächlich gemacht wird. weiter lesen »
Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind grundsätzlich in vier gleich großen Teilbeträgen zu leisten. Nach einem aktuellen Urteil des BFH gibt es hiervon keine Ausnahme, nur weil der Steuerpflichtige geltend macht, der Gewinn des laufenden Veranlagungszeitraums entstehe nicht gleichmäßig. Zudem hat der BFH das geltende Vorauszahlungssystem für verfassungsgemäß erklärt. weiter lesen »
Verwendet ein Unternehmer private Gegenstände für sein Unternehmen, führen Aufwendungen für den unternehmerischen Gebrauch zum Vorsteuerabzug. Entscheidend ist der Zusammenhang mit den besteuerten Umsätzen, auch wenn der Gegenstand selbst Privatvermögen bleibt. Wird vor diesem Hintergrund ein noch nicht erneuerungsbedürftiges, jedoch asbesthaltiges Dach allein deshalb erneuert, um darauf eine Fotovoltaikanlage zu installieren, so ist die Vorsteuer hieraus nach dem Urteil vom FG Rheinland-Pfalz insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Fotovoltaikanlage notwendig wurde. weiter lesen »
Unterhalt für den leiblichen Nachwuchs des Ehepartners, also für das Stiefkind, sind weder als außergewöhnliche Belastung noch als Ehegattenunterhalt berücksichtigungsfähig. Das gilt nach Auffassung des FG Hamburg, weil jemand anderes Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat. In diesem Fall ermäßigt sich die Einkommensteuer nach § 33a Abs. 1 EStG nicht mehr um bis zu 8.004 EUR dadurch, dass Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen. Hinzu kommt noch, dass der Unterstützte höchstens über geringes eigenes Einkommen und Vermögen verfügt. weiter lesen »
Die Praxisgebühr stellt keinen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag und damit keine Sonderausgaben dar, sondern sie ist wie zusätzliche Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Diese Einordnung des FG Baden-Württemberg hat den entscheidenden Nachteil, dass sich die betragsmäßig relativ geringe Gebühr nur bei Überschreiten der zumutbaren Eigenbelastung auswirkt. Die Praxisgebühr kann nicht generell zusammen mit den Krankenkassenbeiträgen zur Basisabsicherung der Gesundheit und Pflege durch das Bürgerentlastungsgesetz seit 2010 in voller Höhe im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zum Abzug gebracht werden. weiter lesen »