Der Mieter kann den Mietvertrag ohne vorausgehende Abmahnung kündigen, wenn ihm der Vermieter den Gebrauch zwar nur teilweise, aber dauerhaft entzieht und diesen Mangel hartnäckig leugnet.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter. Stein des Anstoßes war die anderweitige Vermietung von Park- und Zufahrtsflächen vor einer Lagerhalle. Der Mieter benötigte diese Fläche, um die Halle sinnvoll nutzen und eine An- und Abfahrt sicherstellen zu können. Der Vermieter wollte jedoch nichts mehr davon wissen, dass diese Flächen zum Mietobjekt gehörten. Nach Ansicht der Richter habe der Mieter rechtmäßig gehandelt, als er den Mietvertrag fristlos kündigte und die Mietzahlung einstellte. Die Klage des Vermieters auf weitergehende Mietzahlungen wurde daher abgewiesen (OLG Düsseldorf, I-24 U 179/08).
- Rückgabe: Vorenthalten der Mietsache auch bei unterlassener Beseitigung von Einbauten
- Kündigungsrecht: Störung durch andere Mieter als fristloser Kündigungsgrund
- Schadenersatz: Haftung des Mieters besteht nur für gemeldete Mängel
- Befristetes Mietverhältnis: Krankheit ist kein Grund zur fristlosen Kündigung
- Befristeter Mietvertrag: Einhaltung der Schriftform bei Beitritt eines weiteren Mieters