Besteht für eine geschiedene Ehefrau die Notwendigkeit zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, um den Umfang ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten, kann in den hierdurch ausgelösten Mehrkosten ein fortwirkender ehebedingter Nachteil liegen.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kann sich der Unterhaltspflichtige daher nicht auf eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltszahlungen berufen. Die Frau hat vielmehr Anspruch auf zeitlich unbegrenzte finanzielle Unterstützung (OLG Hamm, 2 UF 6/09).
- Kindesunterhalt: Pflicht zur zusätzlichen Nebentätigkeit statt gemeinnütziges Helfen bei der Freiwilligen Feuerwehr
- Haftungsrecht: Warnbeschilderung bei versenkbaren Straßensperren
- Ampelüberwachung: Feststellung der Rotlichtzeit beim „qualifizierten Rotlichtverstoß“
- Kindesunterhalt: Keine Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Wochenendehen
- Geschiedenenunterhalt: Kein unbefristeter Unterhalt bei fehlenden ehebedingten Nachteilen