Für eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle mehrerer Erben, die sich darüber stritten, inwiefern frühere Schenkungen des Erblassers auf das Erbe anzurechnen seien. Die Richter führten aus, dass es - wie im vorliegenden Fall - nicht ausreiche, wenn in den jeweiligen Schenkungsverträgen eine Anrechnungsklausel enthalten sei. Wolle der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln hinaus erreichen, müsse er dies durch letztwillige Verfügung anordnen. Die Anrechnungsregelungen hätten also im Testament stehen müssen, nicht im Schenkungsvertrag. Im Ergebnis mussten sich die einzelnen Erben daher nichts anrechnen lassen (BGH, IV ZR 82/08).
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