Entgeltliche Verpachtung: Entgeltliche Verpachtung von Praxiseinrichtung und Personal umsatzsteuerpflichtig - Ihre Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit sind bekanntlich umsatzsteuerfrei. Diese Steuerfreiheit gilt auch für die sonstigen Leistungen von Praxisgemeinschaften an ihre Mitglieder, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausübung der steuerfreien Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit verwendet werden.
Das Finanzgericht München lehnt eine solche Steuerbefreiung jedoch ab, wenn zwischen den Mitgliedern einer Praxisgemeinschaft eine entgeltliche Verpachtung der Praxiseinrichtung und/oder des Personals vereinbart wird. Eine “unmittelbare Verwendung” zur Ausübung der steuerfreien Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit liegt nach Ansicht der Richter nur vor, wenn die jeweilige Gemeinschaftsleistung gegenüber den Patienten eingesetzt wird. Die Überlassung einer Praxiseinrichtung und/oder von Personal durch einen Arzt erfüllt hingegen nicht die Voraussetzungen dieser Steuerbefreiungsvorschrift.
Steuerfrei - allerdings aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage im Umsatzsteuergesetz - ist die anteilige entgeltliche Vermietung der Praxisräume.
Mitentscheidend war im Streitfall, dass ausschließlich eine Regelung von Nutzungsberechtigung und Kostenübernahmeverpflichtung vorlag, nicht dagegen eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung, mit der eine Innengesellschaft begründet werden sollte. Durch solch eine Vereinbarung hätte ein steuerlich günstigeres Ergebnis erreicht werden können. Bei entsprechenden Überlegungen sollten Sie uns daher rechtzeitig ansprechen und unser Beratungsangebot annehmen.
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