Das BMF hat sein Schreiben zu innergemeinschaftlichen Lieferungen vom 6.1. 2009 überarbeitet und erneut umfassend Stellung genommen. Dabei werden die EuGH- und BFH-Rechtsprechung berücksichtigt und einige weitere Anpassungen vorgenommen. Die neue Rechtslage gilt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen. Dabei sind unverändert drei Grundvoraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu beachten:
1. Es muss sich um eine grenzüberschreitende Warenbewegung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes handeln.
2. Leistender und Empfänger handeln als Unternehmer. Bei der Lieferung von Neufahrzeugen kann der Abnehmer auch eine Privatperson sein.
3. Die Lieferung in den anderen EU-Staat unterliegt dort der Erwerbsbesteuerung. Ob die Ware dort auch tatsächlich versteuert wird, ist für die deutsche Steuerfreiheit nicht entscheidend.
Die Finanzverwaltung legt für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung weiterhin strenge Maßstäbe an, auch wenn die jüngst durch mehrere Urteile beanstandeten Anforderungen nicht mehr verlangt werden. So ist der Nachweis der grenzüberschreitenden Warenbewegung durch Belege zu führen. Da aufgrund des Wegfalls der EU-Zollgrenzen keine amtliche Überwachung mehr erfolgt, ist der liefernde Unternehmer auf Nachweise und Angaben von Dritten wie dem Abnehmer oder Spediteur angewiesen. Bei Beförderungsfällen sind in der Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten nunmehr ausdrücklich Name und Anschrift des Abnehmers sowie Name und Unterschrift des Belegausstellers notwendig. Zudem muss sich daraus ergeben, dass der Abnehmer den Auftrag zur Beförderung des Liefergegenstandes beauftragt hat.
Bislang vertrat das BMF die Auffassung, dass bei der Abholung der Waren durch einen Beauftragten des Erwerbers eine schriftliche Vollmacht erforderlich ist. Dies ist jetzt nicht mehr notwendig. Vielmehr wird eine entsprechende Vollmacht nur noch bei konkreten Zweifeln verlangt. Auch in einem weiteren Punkt rückt das BMF von seiner strickten Sichtweise ab. War bislang bei der Verwendung eines CMR-Frachtbriefs der Nachweis der Warenbewegung nicht erbracht, wenn der Empfang in Feld 24 des Formulars nicht ausdrücklich bestätigt wurde, erfolgt nun eine teilweise Entschärfung der Nachweispflichten nach den Vorgaben der Rechtsprechung. Bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der tatsächlich grenzüberschreitenden Warenbewegung, ist der liefernde Unternehmer verpflichtet, den erforderlichen Nachweis durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Das BMF stellt zudem klar, dass der Buchnachweis gemäß § 17c UStDV bis zu dem Zeitpunkt zu führen ist, zu dem der Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die innergemeinschaftliche Lieferung abzugeben hat. Ist dies fristgerecht erfolgt, können fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen anschließend noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG ergänzt oder berichtigt werden.
Hinweis: Da innergemeinschaftliche Lieferungen weiterhin Risiken beinhalten, sollte der Inhalt des aktualisierten Schreibens Pflichtlektüre für betroffene Unternehmen sein.
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