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Zu den abziehbaren Kosten gehören insbesondere Krankheitskosten. Wenn Eltern die Krankheitskosten ihrer unterhaltsberechtigten Kinder tragen, sind die Eltern außergewöhnlich belastet. Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass die auf die Eltern entfallenden Reisekosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn sich die von Eltern mit ihren schwer behinderten Kindern unternommene Reise - abgesehen von den besonderen behinderungsbedingten Erschwernissen - nicht von einem üblichen Familienurlaub unterscheidet. Die Kosten für den Familienurlaub gehören zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die nicht außergewöhnlich, sondern durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten sind.
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