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Für volljährige Kinder unter 27 Jahren (ab 2007: 25 Jahre) haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.680 EUR jährlich betragen.
Das Bundesverfassungsgericht hat vor rund anderthalb Jahren entschieden, dass bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags von 7.680 EUR die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften und Bezügen abzuziehen sind, weil sie dem Kind nicht zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung zur Verfügung stehen. Ist das Kind gesetzlich sozialversichert, mindern allerdings Beiträge zu einer privaten Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR nicht.
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