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Zuschläge, die der Arbeitgeber für geleistete Feiertagsarbeit neben dem Grundlohn zahlt, sind lohnsteuerfrei, soweit sie 125 % des Grundlohns nicht übersteigen. Ein solcher Zuschlag für Feiertagsarbeit setzt aber begrifflich voraus, dass dem Arbeitnehmer die an einem Feiertag geleistete Arbeit zusätzlich zum üblichen Lohn vergütet wird.
Diese Voraussetzung ist laut Bundesfinanzhof nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Arbeit an einem Wochenfeiertag einen Anspruch auf einen bezahlten freien Tag erworben hat und dieser Freizeitanspruch später durch eine Vergütung abgegolten wird. Denn diese Abgeltung ist Entschädigung für den nicht erhaltenen freien Tag. Sie tritt nicht zu dem Lohn für die Feiertagsarbeit hinzu, sondern zu dem Lohn für die Arbeit an dem Tag, der als freier Tag hätte in Anspruch genommen werden können.
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