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Eine solche begünstigte Vermögensübertragung kann auch vorliegen, wenn der Übernehmer sich im Übergabevertrag verpflichtet, ein ertragloses Objekt zu verkaufen und vom Erlös eine bestimmte Vermögensanlage zu kaufen, die einen ausreichenden Nettoertrag zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistung abwirft. Das hat das Finanzgericht Münster bestätigt. Voraussetzung dafür ist ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien anlässlich der Vermögensübergabe. Dass in solchen Fällen eine eingehende Beratung im Vorfeld bares Geld wert ist, zeigt dieser Fall:
Ein Zahnarzt hatte mit seiner Mutter einen Erbvertrag abgeschlossen. Durch vorweggenommene Erbfolge erhielt er von ihr einen Bundesschatzbrief im Wert von gut 100.000 EUR. Der Zahnarzt verpflichtete sich, seiner Mutter eine monatliche lebenslängliche Rente von 3.064 EUR zu zahlen. Außerdem war im Vertrag geregelt, dass er seiner Mutter eine Wohnung vermieten würde, die er noch kaufen wollte. Die Miete sollte maximal 75 % der üblichen Vergleichsmiete ausmachen.
Vor Abschluss des Erbvertrags hatte die Mutter ihrem Sohn am selben Tag ein Einfamilienhaus - Verkehrswert 255.000 EUR - geschenkt, das er nach etwa einem Monat für 260.000 EUR verkaufte. Den Erbvertrag und die Übertragung des Einfamilienhauses hatten Mutter und Sohn sogar in demselben Notartermin vereinbart - allerdings war die Übertragung des Einfamilienhauses nicht Bestandteil des Erbvertrags, was sich als entscheidender Fehler herausstellen sollte:
Das Finanzamt lehnte es ab, die jährlichen Rentenzahlungen von jeweils 36.768 EUR als Sonderausgaben zu berücksichtigen: Das übertragene Wirtschaftsgut - nur die Bundesschatzbriefe ohne Einfamilienhaus - sei kein existenzsicherndes Wirtschaftsgut. Die Rente hätte der Sohn aus den Nettoeinnahmen aus dem Bundesschatzbrief leisten müssen; dann hätte der Bundesschatzbrief aber eine jährliche Rendite von 36 % ausweisen müssen, was nicht möglich ist.
Tatsächlich hatte der Sohn ja das Einfamilienhaus etwa einen Monat später verkauft, um so die Finanzierung der zu zahlenden Rente sicherzustellen. Das FG hält es aber nicht für denkbar, dass er das aufgrund einer Vereinbarung mit seiner Mutter getan hat. Die Vertragsparteien konnten nicht zweifelsfrei einen übereinstimmenden Willen nachweisen. Daher war ein Sonderausgabenabzug für die Versorgungsleistungen nicht möglich. Da der Erbvertrag als Instrument der vorweggenommenen Erbfolge genutzt wurde, wäre es für beide Parteien einfacher gewesen, die Übertragung des Einfamilienhauses mitzuregeln. Wissenswertes rund um die Rente
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