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Manche Arbeitgeber ersetzen ihren Arbeitnehmern die Kosten einer Dienstreise ins Ausland nicht oder nicht vollständig. Dann kann der Arbeitnehmer die nicht ersetzten Kosten in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Hinsichtlich der Übernachtungskosten kann der Arbeitnehmer die entstandenen tatsächlichen Kosten oder die für jedes Land geltenden Pauschbeträge ansetzen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat allerdings entschieden, dass die vom Fiskus festgelegten Pauschbeträge für Übernachtungskosten im Ausland nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden. Das Finanzamt darf zwar nicht jedes Mal, wenn die tatsächlich angefallenen Kosten die Pauschbeträge unterschreiten, eine offensichtlich
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