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Das Finanzgericht Nürnberg hält diese Privilegierung betrieblicher Investitionen für sachlich gerechtfertigt. Einer vergleichbaren Sonderregelung für die Fremdfinanzierung von Umlaufvermögen haben die Richter allerdings eine Absage erteilt. Der Unternehmer hält die unterschiedliche Behandlung von Darlehenszinsen für die Finanzierung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen für unzulässig und hat daher gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Zum Anlagevermögen gehören Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen (z.B. regelmäßig Grundstücke, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pkw). Dem Umlaufvermögen sind Wirtschaftsgüter zuzurechnen, die zum Verkauf, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft werden (z.B. Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe).
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