|
Bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre zusammengerechnet. Man bezeichnet das als Einbeziehung von Vorschenkungen. Das Finanzamt berechnet dabei die Steuer für den Gesamterwerb und zieht die Steuer für die Vorschenkungen ab.
Eine Vorschenkung liegt auch vor, wenn der Erblasser dem Erben innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchsrechts unentgeltlich ein Grundstück übertragen hat. Das gilt nach Meinung des Finanzgerichts Köln selbst dann, wenn der Erbe das Nießbrauchsrecht des Erblassers noch zu dessen Lebzeiten gegen Zahlung des Verkehrswerts entgeltlich abgelöst hat. Die Richter begründen ihr überraschendes Ergebnis damit, dass der entgeltliche Nießbrauchsverzicht des Schenkers ein selbständiges Rechtsgeschäft ist.
|