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Viele Eltern übertragen schon zu Lebzeiten Vermögen auf ihre Kinder, die im Gegenzug Versorgungsleistungen an die Eltern zahlen. Die Kinder können die Leistungen steuermindernd als Sonderausgaben abziehen, bei den Eltern sind sie als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Voraussetzung für diese steuerliche Beurteilung ist u.a., dass das übertragene Vermögen genügend Erträge abwirft, aus denen die Kinder die Versorgungsleistungen bestreiten können.
Abziehbare Sonderausgaben einerseits und zu versteuernde sonstige Einkünfte andererseits sind aber nicht an Vermögensübertragungen durch vorweggenommene Erbfolge gebunden. Sie können auch vorliegen, wenn sich der Erblasser für seinen Todesfall Versorgungsleistungen für bestimmte dritte Personen vorbehalten hat. Ein solcher Vorbehalt zugunsten Dritter setzt allerdings voraus, dass diese Personen dem sog. Generationennachfolge-Verbund angehören.
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