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Wenn Sie eine Wohnung langfristig vermieten, geht das Finanzamt davon aus, dass Sie auf Dauer einen Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten erzielen und damit die Absicht haben, Einkünfte zu erzielen. Folglich können Sie auch die Anfangsverluste steuermindernd geltend machen. Bei einer Ferienwohnung, die ausschließlich an fremde Dritte vermietet wird, gilt Entsprechendes.
Sobald Sie eine Ferienwohnung aber auch für eigene Zwecke nutzen oder kostenlos Bekannten überlassen, berücksichtigt das Finanzamt Anfangsverluste nur dann steuermindernd, wenn Sie die Absicht haben, Einkünfte zu erzielen. Das heißt: Über einen Prognosezeitraum muss sich bei Gegenüberstellung der mutmaßlichen Mieteinnahmen und der mutmaßlichen Werbungskosten aus der Fremdvermietung ein positiver Totalüberschuss ergeben.
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