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Wenn ein einzelnes Wirtschaftsgut (z.B. Grundstück) aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerzahlers überführt wird, erfolgt diese Übertragung zu Buchwerten. Das heißt, die stillen Reserven sind nicht aufzudecken, also entsteht kein Gewinn. Entsprechendes gilt, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen des Steuerzahlers unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus seinem Betriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, übertragen wird.
Anders sieht die Sache aus, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen des Steuerzahlers in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, gegen Übernahme von Verbindlichkeiten übertragen wird. In diesem Fall sind die stillen Reserven aufzudecken. Das gilt laut Finanzgericht Münster auch, wenn die Verbindlichkeiten unmittelbar mit dem Wirtschaftsgut zusammenhängen.
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