|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks sind demjenigen zuzurechnen, der nach außen hin als Vermieter auftritt. Wenn eine GbR nach außen hin als Vermieter auftritt, erfüllen die Gesellschafter gemeinsam den Einkünfteerzielungstatbestand. Die Einkünfte aus der Vermietung sind ihnen entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen. Hierbei ist laut Bundesfinanzhof allerdings Folgendes zu berücksichtigen: Nutzt einer der Gesellschafter ein von der GbR gemietetes Haus allein, liegt - soweit er es aus eigenem Recht (als Miteigentümer) bewohnt - eine Eigennutzung vor; soweit seine Nutzung auf dem fremden (von den anderen Miteigentümern überlassenen) Recht beruht, hat er eine mieterähnliche Stellung.
Beispiel: Eine Miteigentümergemeinschaft besteht aus drei Miteigentümern. Einer der Miteigentümer nutzt das Haus aufgrund eines Mietvertrags zu eigenen Wohnzwecken.
|