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Beim Verkauf oder der Aufgabe eines Mitunternehmeranteils sind die stillen Reserven aufzudecken. Der sich hierbei ergebende Gewinn ist (ggf. ermäßigt) zu versteuern. Wird dagegen ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen, kommt es nicht zu einer Aufdeckung der stillen Reserven: Hier tritt der neue Mitunternehmer nur in die Rechtsposition des bisherigen Mitunternehmers ein (sog. Buchwertfortführung). Von einer solchen unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils geht man im Steuerrecht aus, solange der Veräußerungspreis das Kapitalkonto des Veräußerers nicht übersteigt.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat jetzt entschieden, dass die Buchwertfortführung einer verdeckten Einlage vorgeht. Von einer verdeckten Einlage spricht man, wenn ein Mitunternehmeranteil zu einem Verkaufspreis unterhalb des Teilwerts bzw. des gemeinen Werts auf eine Kapitalgesellschaft übertragen wird.
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