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Verdeckte Einlage eines Mitunternehmeranteils

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Beim Verkauf oder der Aufgabe eines Mitunternehmeranteils sind die stillen Reserven aufzudecken. Der sich hierbei ergebende Gewinn ist (ggf. ermäßigt) zu versteuern. Wird dagegen ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen, kommt es nicht zu einer Aufdeckung der stillen Reserven: Hier tritt der neue Mitunternehmer nur in die Rechtsposition des bisherigen Mitunternehmers ein (sog. Buchwertfortführung). Von einer solchen unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils geht man im Steuerrecht aus, solange der Veräußerungspreis das Kapitalkonto des Veräußerers nicht übersteigt.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat jetzt entschieden, dass die Buchwertfortführung einer verdeckten Einlage vorgeht. Von einer verdeckten Einlage spricht man, wenn ein Mitunternehmeranteil zu einem Verkaufspreis unterhalb des Teilwerts bzw. des gemeinen Werts auf eine Kapitalgesellschaft übertragen wird.

Solange diese Übertragung noch als unentgeltlich angesehen werden kann (Verkaufspreis nicht höher als das Kapitalkonto), geht die Buchwertfortführung also der verdeckten Einlage vor. Daher kommt es nicht zu einer (anteiligen) Aufdeckung der stillen Reserven.

Hinweis: In diesem Fall war die Entscheidung des FG für die Mitunternehmer negativ, weil sie sich durch die Bildung von sog. Ergänzungsbilanzen zusätzliches Abschreibungspotential erhofft hatten. Sie haben gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

 

 

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