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Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt hochwertige Kleidung aus seinem Sortiment überlässt, stellt der dem Arbeitnehmer dadurch zugewandte Rabattvorteil Arbeitslohn dar. Zu diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich gekommen. Im Streitfall waren die Mitglieder der Geschäftsleitung sogar durch die firmeneigene Kleiderordnung verpflichtet, jeweils die neuesten Produkte zu tragen. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, mit dem Tragen der Kleidung sei eine Werbewirkung verbunden und dadurch solle auch die Glaubwürdigkeit der eigenen Marke gewährleistet werden. Diese Begründung tritt laut BFH aber gegenüber den für die Entlohnung sprechenden Umständen, hochwertige und teure Kleidung einer "Edelmarke" verbilligt kaufen und tragen zu können, in den Hintergrund.
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