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Der BFH gab dem Finanzamt Recht: Eine erstmalige Zulassung zum Verkehr liege nur vor, wenn das betreffende Fahrzeug von der Zulassungsbehörde allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden sei. Diese Voraussetzung sei bei der Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens nicht erfüllt, denn dieses Kennzeichen berechtige nur zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Jede andere Benutzung des Fahrzeugs sei widerrechtlich und werde als In-Betrieb-Setzen eines Kfz bzw. Pkw auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Zulassung mit einem Bußgeld geahndet.
Die Bedeutung des Begriffs der Erstzulassung sah der BFH im Wesentlichen darin, dass das Datum der Erstzulassung im Verkehrsrecht häufig als Stichtag herangezogen wird, wenn es darum geht, dass einerseits neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge bestimmte umwelt- oder sicherheitsbezogene Regelungen erfüllen müssen und andererseits Besitzern von Altfahrzeugen eine aufwändige und kostspielige Nachrüstung erspart werden soll. Diesen Schutz verdienen aber nur Altfahrzeuge, die vor dem jeweiligen Stichtag allgemein und sachlich unbeschränkt zum Verkehr zugelassen waren. Den Besitzern anderer Fahrzeuge kann dagegen zugemutet werden, ihre Fahrzeuge an die geltenden Bestimmungen anzupassen, wenn sie diese im öffentlichen Verkehr benutzen wollen.
Eine ganz ähnliche Zielrichtung machte der BFH auch im Kfz-Steuerrecht aus: Hier ging es dem Gesetzgeber laut BFH darum, das frühzeitige In-Verkehr-Bringen schadstoffarmer Fahrzeuge zu fördern und dabei die Förderung möglichst auf die beste am Markt verfügbare Technik zu konzentrieren. Dabei lässt sich das Ziel des Gesetzgebers, Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß durch umweltschonendere zu ersetzen, nur erreichen, wenn die neu in den Verkehr kommenden Wagen allgemein und sachlich unbeschränkt zum Verkehr zugelassen werden. Ein Fahrzeug, mit dem nur Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden durften, genügt dem Förderzweck daher nicht.
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