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Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn dem Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar eine Lärmschutzwand auf dem Grundstück seines selbst bewohnten Reihenhauses bauen lassen, um den vom Straßenverkehr ausgehenden Lärm zu reduzieren. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen sowie Kosten für die durch die Maßnahme bedingte Gartenerneuerung machten sie vergeblich als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das FG Nürnberg lässt einen Abzug solcher Kosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung nur zu, wenn durch ein zuvor eingeholtes amtliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Maßnahme zur Beseitigung einer vom Straßenlärm konkret ausgehenden Gesundheitsgefährdung unverzüglich erforderlich ist.
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