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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wie das Ganze umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist. Im Streitfall hatte der Unternehmer dem Leasinggeber über den Verkauf der Kopierer eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer ausgestellt. Der Leasinggeber erteilte dem Unternehmer gleichzeitig eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer über denselben Nettokaufpreis, zuzüglich der Leasinggebühren für die Laufzeit des Leasingvertrags. Entsprechend machte der Unternehmer als zusätzliche "Liquiditätsspritze" einen Vorsteuerüberschuss aus dem Geschäft geltend.
Dieser Vorgang ist nur eine Darlehensgewährung an den Unternehmer mit einem Entgelt in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis des Leasinggebers und der Gesamtvergütung aus dem Mietkaufvertrag. Folge: Der Unternehmer durfte keine Vorsteuer aus der Rechnung des Leasinggebers abziehen, schuldete seinerseits aber die von ihm ausgewiesene Umsatzsteuer. Allerdings wiesen die Richter den Unternehmer auf die Möglichkeit hin, die Rechnung zu berichtigen.
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