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GmbH: Überwachungspflicht des Geschäftsführers in der Krise

Mieteinkünfte

 

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Steuern der Gesellschaft, soweit Ansprüche infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Wenn sich die Gesellschaft in der Krise befindet und über mehrere Monate keine Lohnsteuern gezahlt werden, kann laut Bundesfinanzhof in der Regel von einem Überwachungsverschulden des Geschäftsführers ausgegangen werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn dem als Steuerberater sachkundigen Beiratsvorsitzenden die kaufmännische Aufsicht über den Betrieb übertragen worden ist. Gerade in der finanziellen Krise lebe die uneingeschränkte Gesamtverantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers wieder auf.

Dieser Grundsatz gilt nach Ansicht der Richter auch, wenn nicht ein weiterer Geschäftsführer, sondern eine andere Person - z.B. der Steuerberater - mit der Wahrnehmung steuerlicher Angelegenheiten betraut wird. Falls sich der Geschäftsführer dadurch von der Wahrnehmung seiner Geschäftsführerpflichten ausgeschlossen fühlt, muss er sein Amt sofort niederlegen, um sich vor einer Haftung abzusichern. Anders kann die Sache nur aussehen, wenn ein steuerrechtlich nicht vorgebildeter Geschäftsführer sich ausdrücklich eines Steuerberaters zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Fiskus bedient, nicht aber, wenn Pflichten der GmbH auf den Steuerberater übertragen werden.

 

 

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