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Er geht dagegen weiter von einer nur einmaligen Tätigkeit aus, die nicht nachhaltig im einkommensteuerrechtlichen Sinne gewesen sei, und hat deshalb gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Das FG ist im Streitfall nicht darauf eingegangen, ob die Tätigkeit des Klägers als "normaler" Gewerbebetrieb oder gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren ist. Das spielte nach Ansicht der Richter für diese Entscheidung offenbar keine Rolle.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass die Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters bei der Vermietung von Ferienwohnungen schon dann zu überprüfen ist, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat. Das gilt sogar unabhängig davon, ob und inwieweit er tatsächlich von seinem Eigennutzungsrecht Gebrauch macht.
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