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Verpächterwahlrecht nach Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Mieteinkünfte

 

Wenn ein Grundstückseigentümer das Betriebsgrundstück an eine Betriebsgesellschaft vermietet, die von ihm beherrscht wird, liegt eine sog. Betriebsaufspaltung vor. Diese hat zur Folge, dass die Einkünfte aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks beim Eigentümer zu gewerblichen Einkünften führen und dass das Grundstück Betriebsvermögen wird.

Endet die Betriebsaufspaltung, weil z.B. das Betriebsunternehmen eingestellt wird, bedeutet das unter Umständen auch die Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens. Dann werden die stillen Reserven des Betriebsgrundstücks als betrieblicher Aufgabegewinn besteuert. Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass diese Folge nicht zwangsläufig ist. Wenn die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung entfallen, kann dem Besitzunternehmer in einem solchen Fall das Verpächterwahlrecht zustehen:

 

  • Vermietet er also nach der Aufgabe des Betriebsunternehmens das Betriebsgrundstück an ein anderes gewerbliches Unternehmen (nicht zwingend ein eigenes) und
  • stellt das Grundstück die einzige funktional wesentliche, dem Betrieb das Gepräge gebende Betriebsgrundlage dar,

kann das gewerbliche Vermietungsunternehmen fortgeführt werden. Sind neben dem Betriebsgrundstück weitere funktional wesentliche Betriebsgrundlagen vorhanden, gilt das Verpächterwahlrecht aber nur, wenn alle funktional wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgrundlagen verpachtet werden. Welche Wirtschaftsgüter zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und welchen ein besonderes Gewicht für die Betriebsführung zukommt, hängt dabei von der jeweiligen Branche, der Eigenart des Betriebs und den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.

Wichtiger Hinweis: In der "Aktuellen Steuer-Information PREMIUM" 09/06 hatten wir unter der Überschrift "GmbH-Gründung: Kapitalerhöhungen können unerwünschte Folgen haben" ein BFH-Urteil ausgewertet.

Anders als dort beschrieben, führt dieses Urteil nicht zu einer Doppelbesteuerung: Die im Privatvermögen gehaltenen Anteile des Sohnes sind zwar aufgrund der Beteiligungshöhe ebenfalls steuerverhaftet. Im Fall des Verkaufs durch ihn ist jedoch der Entnahmewert des Vaters als Anschaffungskosten gegenzurechnen. Folglich unterliegen die stillen Reserven, die der Vater bei der Entnahme bereits versteuert hat, nicht erneut der Besteuerung. Im Fall des Verkaufs durch den Sohn sind nur noch die stillen Reserven zu versteuern, die sich nach der Entnahme gebildet haben.