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Ein Ehepaar hatte die Gelegenheit ergriffen, die ihm gehörende und zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung an eine Freiberuflerin als Praxisräume zu vermieten. Daraufhin zog das Ehepaar in eine andere Wohnung im selben Haus, für die es an die Vermieterin Miete zahlte. Diese Mietzahlungen versuchte das Ehepaar vergeblich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen. Das Finanzgericht Münster bestätigte die herrschende Meinung: Kosten für die eigene Wohnung gehören typischerweise zu den steuerlich nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.
Hinweis: Nur bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können die notwendigen Mehraufwendungen für die Zweitwohnung als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.
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