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Für behinderte Kinder, die erstmals im Jahr 2007 außerstande sind, sich selbst finanziell zu unterhalten, besteht nur noch dann ein Anspruch auf Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge, wenn die körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Behinderte Kinder, die bereits vor 2007 aufgrund einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande waren, sich selbst finanziell zu unterhalten, werden auch ab 2007 weiterhin berücksichtigt.
Hinweis: Sofern Sie wegen dieser Gesetzesänderung keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge mehr haben, können Ihre Unterhaltsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 7.680 EUR jährlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Gerne beraten wir Sie individuell über diese Möglichkeit, die ggf. zu einem günstigeren Ergebnis führen kann als das Kindergeld.
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