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Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in der zweijährigen Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerzahlern, die von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Denn diese Steuerzahler können bis zum Eintritt der Verjährung und damit noch nach bis zu sieben Jahren zu viel abgeführte Steuern vom Finanzamt zurückfordern. Der BFH hat deshalb dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt. Bis zu einer abschließenden Entscheidung sollten Sie aber unbedingt auf die Einhaltung der Zweijahresfrist achten.
Darüber hinaus hat der BFH für Arbeitnehmer, die diese Frist versäumt haben, eine erfreuliche Entscheidung getroffen. Einem Steuerzahler, der die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung versäumt hat, weil er sie ohne Verschulden nicht kannte, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Hierdurch hat der BFH die erheblichen Härten, die mit der Versäumung der Antragsfrist und dem daraus resultierenden Ausschluss vom Veranlagungsverfahren für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden sind, für viele Fälle schon heute gemindert.
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