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Diese Abzugsmöglichkeit haben auch Eltern, bei denen nur ein Elternteil berufstätig und der andere behindert bzw. dauerhaft krank ist oder sich in Berufsausbildung befindet. Hier werden die Kosten als Sonderausgaben berücksichtigt. Auch Familien, in denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, können Kinderbetreuungskosten für Kinder zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr zu zwei Dritteln, maximal 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben abziehen. Für alle Eltern gilt: Die Kosten sind durch eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachzuweisen. Kosten für Unterricht, z.B. Nachhilfe, oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, z.B. in einer Musikschule, sind aber nicht begünstigt.
Auch für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen kann auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen werden, und zwar in Höhe des Vierfachen der voraussichtlichen Steuerermäßigung.
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