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Schon Anfang dieses Jahres hatte der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass ab 2005 gezahlte Rentenversicherungsbeiträge nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Renteneinkünften abziehbar sind: Die Beiträge zählen auch weiterhin zu den nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbaren Sonderausgaben. Das eigentliche Problem hat der BFH aber vertagt: Im Zusammenhang mit der Besteuerung der späteren Rentenzuflüsse werde zu entscheiden sein, ob der Gesetzgeber das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem sog. Renten-Urteil ausgesprochene Verbot einer Doppelbesteuerung von Lebenseinkommen beachtet habe. Danach dürfen Rentenzuflüsse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, nicht erneut besteuert werden.
Vor dem Finanzgericht Münster (FG) ist jetzt ein Musterprozess gegen die durch das AltEinkG eingeführte Rentenbesteuerung anhängig, der genau dazu Gelegenheit bietet und der sowohl für pflicht- als auch für freiwillig versicherte Selbständige interessant sein dürfte: In diesem Verfahren geht es um einen ehemals selbständig Tätigen, der während seiner aktiven Tätigkeit freiwillig bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: BfA) versichert war und seit 2005 Rentenbezüge erhält. Seine Rentenbeiträge hat er zu 100 % selbst gezahlt, und zwar im Wesentlichen aus versteuertem Einkommen, weil sie den Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei weitem überstiegen haben.
In dem Verfahren wird übrigens auch angeregt, das AltEinkG dem BVerfG zur Überprüfung vorzulegen.
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