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Die isolierte Übertragung nur der Kapitalkonten oder von Forderungsrechten ist nicht entsprechend begünstigt. Das gilt laut Bundesfinanzhof (BFH) auch in folgendem Fall:
Der Kläger hatte bereits vor Jahren von seinen Eltern einen Kommanditanteil erhalten, an dem die Mutter jedoch ein Nießbrauchsrecht innehatte. Sowohl die Mutter als auch der Kläger waren ertragsteuerrechtlich Mitunternehmer der KG. Trotzdem hat der BFH entschieden, dass ihre Stellung als Mitunternehmerin im ertragsteuerrechtlichen Sinn nicht zusammen mit den Ansprüchen aus ihren Kapitalkonten auf die Erben übergegangen ist, sondern mit dem Erlöschen des Nießbrauchs durch ihren Tod beendet wurde. Die bereits bestehende Beteiligung des Klägers an der KG war von diesem Zeitpunkt an nicht mehr mit dem Nießbrauch belastet, ohne dass es dabei auf die Erbenstellung des Klägers ankam. Folglich ging der volle Wert des Kapitalkontos der Mutter in die Festsetzung der Erbschaftsteuer ein. In diesem Fall waren nur die persönlichen Freibeträge zu berücksichtigen, die sich auf das gesamte übertragene Vermögen beziehen (bei einer Übertragung von den Eltern auf das Kind insgesamt 205.000 EUR).
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