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Unternehmer können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts eine den Gewinn mindernde Rücklage (sog. Ansparrücklage) bilden. Die Rücklage darf grundsätzlich 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Unternehmer voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. Die am Bilanzstichtag insgesamt gebildeten Rücklagen dürfen insgesamt 154.000 EUR nicht übersteigen.
Für Existenzgründer gelten erweiterte Bedingungen: Wird eine Rücklage im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Jahren gebildet, muss das Wirtschaftsgut erst bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt werden. Der Höchstbetrag am Bilanzstichtag beträgt 307.000 EUR.
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