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Die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers kann auch dann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie "aus privatem Anlass" aufgenommen wurde. Im Streitfall war der Testamentsvollstrecker in zwei Erbfällen Miterbe. Er wurde von den Erbengemeinschaften nebenberuflich mit der Auseinandersetzung des Nachlasses beauftragt.
Dem Bundesfinanzhof reichte das für die Steuerbarkeit der Umsätze schon aus, obwohl der Miterbe danach nicht mehr mit entsprechenden Tätigkeiten befasst war. Entscheidend war, dass der Testamentsvollstrecker über einen längeren Zeitraum nachhaltig aktiv gewesen war. Ein Testamentsvollstrecker wird in der Regel unternehmerisch tätig, und zwar auch bei einer "Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung". Er muss daher Umsatzsteuer zahlen. Ob die Einkünfte aus der Testamentsvollstreckung ihm nur gelegentlich oder wiederholt zufließen, spielt keine Rolle.
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