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Wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung verkauft, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Die Gewinne aus dem Verkauf führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Je nach Höhe des Gewinns setzt das Finanzamt nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer fest. Ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, lässt sich allerdings nie generell beantworten; maßgebend sind immer die Verhältnisse im Einzelfall!
Da die Finanzämter oft erst im Nachhinein feststellen, dass ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, können viele Steuerzahler keine Aufzeichnungen über die erforderliche Gewinnermittlung vorlegen. Das Finanzgericht München (FG) hat bestätigt, dass das Finanzamt den Gewinn des gewerblichen Grundstückshandels in solchen Fällen schätzen darf. Im Streitfall hat das FG auch die Höhe des geschätzten Gewinns nicht beanstandet.
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