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Hinweis: Bei einer Betriebsaufspaltung (personelle und sachliche Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen) können aber sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen Ansparrücklagen bilden. Das hat die Finanzverwaltung selbst ausdrücklich zugelassen.
In einem anderen Fall hatte ein Unternehmer, der eine Imbissstube betrieb, zum 31.12.01 eine gewinnmindernde Ansparrücklage für die künftige Anschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern in Höhe von 12.000 EUR gebildet. Zum 01.10.03 verkaufte er seinen Betrieb. Da er nicht wie geplant investiert hatte, musste er die Rücklage gewinnerhöhend (12.000 EUR) zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 1.440 EUR (12 % von 12.000 EUR) auflösen.
Das Finanzamt wollte den Gewinn aus der Auflösung der Rücklage und den Gewinnzuschlag dem laufenden Gewinn (mit Gewerbesteuerpflicht) zuordnen. Anders das Finanzgericht Düsseldorf, das sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen hat. Danach gehören der Auflösungsgewinn und der Gewinnzuschlag zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn (Freibetrag bis zu 45.000 EUR, ermäßigte Besteuerung mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes oder nach der Fünftelregelung). Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt.
Der BFH hat übrigens kürzlich erneut klargestellt, dass eine Rücklage nicht mehr gebildet werden kann, wenn die geplante Investition schon vor dem Zeitpunkt, auf den die Rücklage gebildet werden soll, durchgeführt oder aufgegeben worden ist. Der Unternehmer hatte im Streitfall erst im Jahr 2005 den Antrag auf Bildung einer Rücklage im Jahr 2000 gestellt, weil sich der Gewinn aufgrund einer Betriebsprüfung massiv erhöht hatte. Die gewinnmindernde Rücklagenbildung war in seinem Fall nicht mehr zulässig, weil die Investition zu diesem Zeitpunkt schon erfolgt war.
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