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Bei AuĂenprĂŒfungen wird immer wieder festgestellt, dass die steuerlichen Aufzeichnungen nicht ordnungsgemÀà sind. Folge sind HinzuschĂ€tzungen beim Umsatz und Gewinn. Allein schon deshalb sollten wir gemeinsam prĂŒfen, ob Ihre Aufzeichnungen den steuerlichen Anforderungen entsprechen.
So sind Kassenaufzeichnungen beispielsweise dann nicht ordnungsgemĂ€Ă, wenn die Kasseneinnahmen und -ausgaben nicht tĂ€glich erfasst werden und der Kassenbestand nicht tĂ€glich festgestellt wird. Werden die UmsĂ€tze einer SpeisegaststĂ€tte aufgrund einer Nachkalkulation geschĂ€tzt, kann der Gesamtumsatz auf der Grundlage des nachkalkulierten GetrĂ€nkeumsatzes berechnet werden. Dies hat das Finanzgericht DĂŒsseldorf bestĂ€tigt. Da sich das VerhĂ€ltnis zwischen ausgewiesenem GetrĂ€nkeumsatz und ausgewiesenem Gesamtumsatz aus den Unterlagen des Antragstellers ergab, erschien dem Gericht die Ăberlegung des Finanzamts konsequent, den tatsĂ€chlichen Gesamtumsatz auf der Grundlage des nachkalkulierten GetrĂ€nkeumsatzes zu berechnen.
Das Finanzamt war ĂŒbrigens nicht verpflichtet, eine SchĂ€tzung nach der sogenannten Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung durchzufĂŒhren. Diese Art des Ă€uĂeren Betriebsvergleichs hat regelmĂ€Ăig einen geringeren Beweiswert als interne Betriebsvergleiche. Im Streitfall war dieser Punkt aber letztlich nicht entscheidend, weil die vom Finanzamt geschĂ€tzten UmsĂ€tze und Gewinne auch unter Zugrundelegung der Richtsatzsammlung plausibel waren.
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