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Zuwendungen, mit denen die Ehefrau ihrem Ehemann (oder umgekehrt der Ehemann seiner Ehefrau) Eigentum oder Miteigentum an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus in Deutschland verschafft, sind schenkungsteuerfrei. Entsprechendes gilt auch für eine Eigentumswohnung.
Erfreulicherweise sind die unentgeltliche Überlassung von Wohnräumen an Verwandte (z.B. zur Aufnahme von Eltern) und die Mitbenutzung des Hauses zu beruflichen Zwecken (z.B. als Arbeitszimmer) laut Finanzgericht Nürnberg für die Schenkungsteuerbefreiung unschädlich. Die Richter wollen die Steuerbefreiung sogar dann gewähren, wenn untergeordnete Räume des Hauses aufgrund einer Vermietung für Wohnzwecke oder für gewerbliche bzw. freiberufliche Zwecke genutzt werden. Im Streitfall hatte der Ehemann im Keller des Hauses einen kleinen Abstellraum genutzt und an eine GmbH vermietet, deren Geschäftsführer er war.
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