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Für volljährige Kinder in Berufsausbildung unter 25 Jahren (Geburtsjahrgang 1982: 26 Jahre, Geburtsjahrgang vor 1982: 27 Jahre) haben die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.680 EUR jährlich betragen.
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 sind die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung zu kürzen, weil dieser Betrag dem Kind zur Bestreitung seines Unterhalts und/oder seiner Berufsausbildung nicht zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen für die privaten Krankenversicherungsbeiträge des Kindes. Nach Meinung der Richter ist dabei unerheblich, ob Krankenversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Verpflichtung abgeführt werden oder auf einem entsprechenden Vertragsabschluss des Kindes beruhen.
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